SENSE OF LIFE-Vereins-Statuten
Gesellschaft für Energie- und Informations-Medizin und freie Energie für alle Lebensbereiche (free energy medicine)
Die männliche Formulierung steht stellvertretend für beide Geschlechter.
§ 1 Name
Unter dem Namen SENSE OF LIFE besteht eine gemeinnützige und firmenneutrale Gesellschaft im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
§ 2 Sitz
Der Rechtssitz des Vereins befindet sich am Ort des Sekretariats
§ 3 Zweck
Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Naturmedizin, ganzheitliche Therapien, Forschung, sowie der sich daraus ergebenden Anwendungen von Produkten und Geräten auf dem Gebiet der Medizin und der Biowissenschaften. Insbesondere im Bereich der Energie- und Informations-Medizin und Anwendungen freier Energien. Auszeit in der Natur, Anlässe aller Art, Vorträge, Seminare, Konzerte zum Wohl körperlicher, seelischer und geistiger Gesundheit. Die Gesellschaft unterstützt die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Forschern und Arbeitsgruppen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den in § 3 bestimmten Zweck der Gesellschaft fördern will. Die Gesellschaft besteht aus:
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a) ordentlichen Mitgliedern,
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b) fördernden Mitgliedern,
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c) kooperativen Mitgliedern
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d) Ehrenmitgliedern.
Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
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a) Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder können Einzel- oder juristische Personen aufgenommen werden, die die Energie- und Informations-Medizin in Theorie und/oder Praxis gemäß § 3 der Satzung praktizieren oder unterstützen. -
b) Fördernde Mitglieder
Als Förder-Mitglied können Einzelpersonen oder juristische Personen aufgenommen werden, die die Energie- und Informations-Medizin und freie Energien interessiert sind und diese mit ihrem Jahres-Beitrag fördern möchten. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
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c) Kooperative Mitglieder
Der Vorstand kann leitende Mitglieder anderer Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung, oder Fachpersonen zu Mitgliedern ohne Beitragspflicht und ohne Wahlrechte ernennen. -
d) Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitz
Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Behandlung, Forschung und Lehre in der Energie- und Informations-Medizin besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern (ohne Stimmrecht) gleichgestellt; Beiträge werden nicht erhoben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vorstands, kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Ebenfalls gültig ist die Mitgliederversammlung auch über eine Home-Office-Versammlung wie zum Beispiel Zoom. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, auch per E-Mail gültig, an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für das laufende Jahr anhand der gestellten Rechnung, innert 30 Tagen auf ein vom Vorstand angegebenes Konto zu überweisen. Geld- und Sachspenden werden ausschließlich für satzungsmässige Zwecke verwendet. Für Zahlungen an die Gesellschaft werden Spendenbescheinigungen erteilt.
§ 7 Austritt und Ausschluss der Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt durch:
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a) Austrittserklärung,
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b) Ausschluss,
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c) Tod des Einzelmitgliedes,
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d) Widerruf wegen Beitragsrückstands
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e) Auflösung der Gesellschaft.
Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch am Vermögen der Gesellschaft. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, soweit sie aus der bisherigen Mitgliedschaft hergeleitet werden können. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig; jedoch bleiben sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftliche Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Beschluss des Vorstandes hat vorläufige Gültigkeit, bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied und Vorstandsmitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten delegiert.
§ 9 Der Vorstand
Die Leitung der Gesellschaft geschieht durch den Vorstand und die Mitgliedsversammlung.
Der Vorstand besteht aus 2-7 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen und auch regionale Gruppen gründen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele, Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen und ist berechtigt einen Geschäftsführer anzustellen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Beisitzer
Eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diese können auch in Zoom oder ähnlichen Online-Begegnungen stattfinden.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
§ 10 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung, Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
§ 12 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
§ 13 Satzungsänderung/Auflösung der Gesellschaft
Über Satzungsänderungen, sowie über die Auflösung der Gesellschaft, entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieser Entscheidung muss eine Sitzung des Vorstandes vorausgegangen sein. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, bzw. über die Auflösung der Gesellschaft, sind sowohl in der Sitzung des Vorstands, als auch in der Mitgliederversammlung, eine Mehrheit von mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an eine gemeinnützige Institution mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Energie- und Informations-Medizin gemäß § 3 der Satzung zu verwenden.
§ 14 Selbstlose Tätigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist politisch und konfessionell neutral und steht auf dem Boden der Naturwissenschaften. Die Gesellschaft überwacht die ausschliessliche und unmittelbare Verwendung, der ihr zur Verfügung gestellten Mittel, im Sinne der in § 3 festgelegten Ziele. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung hat den steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechten zu entsprechen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Vermögen zu erwerben, sowie sich an anderen Gesellschaften und Einrichtungen zu beteiligen oder solche zu errichten, soweit die Gemeinnützigkeit dies erlaubt. Die Gesellschaft kann Gesundheitsprojekte, Wissenschaftsprojekte selbst durchführen, auch in Kooperation mit anderen, oder die Trägerschaft für Wissenschaftsprojekte übernehmen. Ebenso sind auch Dienstleistungen, insbesondere im Gesundheitswesen, dazu passende Produkte, deren Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, im Sinne und für Zwecke der Energie- und Informations-Medizin und freien Energie gemäß § 3 der Satzung zum Einsatz zu bringen.
Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Ansonsten ist die Rücklagenbildung nach den jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsrechten erlaubt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, darf das Vermögen der Gesellschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
§ 15 Spenden
Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden, Legate und sonstige Zuwendungen für die Zwecke der Gesellschaft entgegenzunehmen und hierüber steuerwirksame Spendenbescheinigungen zu erteilen, soweit das von den Steuerbehörden entsprechend genehmigt ist.
§ 16 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung hat diese Statuten/Satzung an der Gründungsversammlung vom 22. März 2022 beschlossen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.